AELV-2022 Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2022 DE

Current to 2021-11-30

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Eingangsformel

Auf Grund des § 35 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, der zuletzt durch Artikel 438 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

§ 1 — Ermittlung des Arbeitseinkommens

(1) Das für die Gewährung von Beitragszuschüssen für das Jahr 2022 maßgebende Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft wird auf der Grundlage von Beziehungswerten ermittelt, die sich ergeben aus

1. dem Wirtschaftswert und dem fünfjährigen Durchschnitt der Gewinne der für den Agrarbericht der Bundesregierung ausgewerteten landwirtschaftlichen Testbetriebe und

2. dem Umrechnungskurs nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen (ABl. L 359 vom 31.12.1998, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 851/2014 (ABl. L 233 vom 6.8.2014, S. 21) geändert worden ist.

(2) Bei Betrieben mit einem nach § 32 Absatz 6 Satz 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zugrunde zu legenden Wirtschaftswert bis zu 54 000 Deutsche Mark ergibt sich das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft, indem der Wirtschaftswert

1. bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (Gruppe 1) zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 1 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird,

2. bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (Gruppe 2) zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 2 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird.

Für Betriebe mit einem zugrunde zu legenden Wirtschaftswert bis zu 25 000 Deutsche Mark gilt der für diesen Wirtschaftswert ermittelte Beziehungswert. Für Betriebe der Gruppen 1 und 2 mit einem Wirtschaftswert von mehr als 25 000 Deutsche Mark und bis zu 54 000 Deutsche Mark, deren Wirtschaftswert in den Anlagen 1 und 2 nicht aufgeführt ist, wird der Beziehungswert ermittelt, indem

1. der Differenzbetrag aus diesem Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der jeweiligen Anlage durch den Wert 1 000 dividiert wird,

2. dieser Wert mit dem Differenzbetrag zwischen dem Beziehungswert der nächstniedrigeren Stufe und dem Beziehungswert der nächsthöheren Stufe vervielfältigt wird und

3. dieses Produkt vom Beziehungswert des nächstniedrigeren Wirtschaftswerts der jeweiligen Anlage abgezogen wird.

Der sich nach Satz 3 ergebende Beziehungswert ist nicht zu runden.

(3) Bei Betrieben mit einem zugrunde zu legenden Wirtschaftswert von mehr als 54 000 Deutsche Mark ergibt sich das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft, indem der Wirtschaftswert

1. bei Betrieben, die der Gruppe 1 zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 3 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird,

2. bei Betrieben, die der Gruppe 2 zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 4 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird.

Für Betriebe der Gruppen 1 und 2 mit einem Wirtschaftswert von mehr als 54 000 Deutsche Mark und bis zu 500 000 Deutsche Mark, deren Wirtschaftswert in den Anlagen 3 und 4 nicht aufgeführt ist, wird das Arbeitseinkommen ermittelt, indem

1. der Differenzbetrag zwischen diesem Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der jeweiligen Anlage durch den Differenzbetrag zwischen dem nächsthöheren Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der jeweiligen Anlage dividiert wird,

2. dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächsthöheren Wirtschaftswert der jeweiligen Anlage entspricht, und dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der jeweiligen Anlage entspricht, vervielfältigt wird und

3. dieses Produkt zu dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der jeweiligen Anlage entspricht, addiert wird.

Für Betriebe der Gruppe 1 mit einem Wirtschaftswert von mehr als 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitseinkommen das 0,2011fache des Wirtschaftswerts. Für Betriebe der Gruppe 2 mit einem Wirtschaftswert von mehr als 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitseinkommen das 0,18fache des Wirtschaftswerts.

(4) Bei Betrieben, die der Gruppe 3 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, wird das Arbeitseinkommen ermittelt, indem

1. die Arbeitseinkommen nach den Absätzen 2 und 3 ermittelt werden, die sich bei Zuordnung des Betriebs zur Gruppe 1 (Arbeitseinkommen 1) und bei Zuordnung des Betriebs zur Gruppe 2 (Arbeitseinkommen 2) ergeben würden,

2. der Differenzbetrag zwischen dem außerbetrieblichen Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen des Unternehmers oder der Unternehmerin und einem Sechstel der Bezugsgröße des Jahres, für das dieses Einkommen zu ermitteln ist, durch zwei Drittel der Bezugsgröße dieses Jahres dividiert wird,

3. dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem Arbeitseinkommen 1 und dem Arbeitseinkommen 2 vervielfältigt wird und

4. dieses Produkt vom Arbeitseinkommen 1 abgezogen wird.

(5) Das Arbeitseinkommen aus der Land- und Forstwirtschaft wird auf volle Euro abgerundet.

§ 2 — Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

Schlussformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Anlage 1 — (zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 5039)

Wirtschaftswert in DM | Beziehungswert

bis 25 000 | 1,1719

26 000 | 1,1627

27 000 | 1,1529

28 000 | 1,1426

29 000 | 1,1320

30 000 | 1,1212

31 000 | 1,1101

32 000 | 1,0990

33 000 | 1,0879

34 000 | 1,0768

35 000 | 1,0657

36 000 | 1,0547

37 000 | 1,0439

38 000 | 1,0331

39 000 | 1,0224

40 000 | 1,0119

41 000 | 1,0015

42 000 | 0,9913

43 000 | 0,9813

44 000 | 0,9714

45 000 | 0,9617

46 000 | 0,9522

47 000 | 0,9428

48 000 | 0,9336

49 000 | 0,9245

50 000 | 0,9157

51 000 | 0,9069

52 000 | 0,8984

53 000 | 0,8900

54 000 | 0,8817

Anlage 2 — (zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 5040)

Wirtschaftswert in DM | Beziehungswert

bis 25 000 | 0,6772

26 000 | 0,6880

27 000 | 0,6966

28 000 | 0,7034

29 000 | 0,7087

30 000 | 0,7126

31 000 | 0,7154

32 000 | 0,7172

33 000 | 0,7183

34 000 | 0,7186

35 000 | 0,7182

36 000 | 0,7174

37 000 | 0,7161

38 000 | 0,7143

39 000 | 0,7122

40 000 | 0,7099

41 000 | 0,7073

42 000 | 0,7044

43 000 | 0,7014

44 000 | 0,6982

45 000 | 0,6948

46 000 | 0,6914

47 000 | 0,6878

48 000 | 0,6842

49 000 | 0,6805

50 000 | 0,6767

51 000 | 0,6730

52 000 | 0,6691

53 000 | 0,6653

54 000 | 0,6614

Anlage 3 — (zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 5041)

Wirtschaftswert in DM | Beziehungswert

54 000 | 0,8817

100 000 | 0,6227

150 000 | 0,4794

200 000 | 0,3937

250 000 | 0,3362

300 000 | 0,2947

350 000 | 0,2630

400 000 | 0,2381

450 000 | 0,2179

500 000 | 0,2011

Anlage 4 — (zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2)

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 5041)

Wirtschaftswert in DM | Beziehungswert

54 000 | 0,6614

100 000 | 0,5075

150 000 | 0,4042

200 000 | 0,3383

250 000 | 0,2924

300 000 | 0,2585

350 000 | 0,2323

400 000 | 0,2114

450 000 | 0,1943

500 000 | 0,1800