Erster Abschnitt Freigabe aus der Apothekenpflicht
(1) Folgende Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes, die dazu bestimmt sind, zur Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden zu dienen, werden für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben:
1. Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen sowie Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes, die in der Anlage 1a zu dieser Verordnung bezeichnet sind, nach näherer Bestimmung dieser Anlage; die Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen dürfen miteinander oder mit anderen Stoffen oder Zubereitungen aus Stoffen nur gemischt werden, soweit dies in der Anlage ausdrücklich gestattet ist.
2. Destillate, ausgenommen Trockendestillate, aus Mischungen von Pflanzen, Pflanzenteilen, ätherischen Ölen, Kampfer, Menthol, Balsamen oder Harzen als Fertigarzneimittel, es sei denn, daß sie aus verschreibungspflichtigen oder den in der Anlage 1b zu dieser Verordnung bezeichneten Pflanzen, deren Teilen oder Bestandteilen gewonnen sind und
3. Pflanzen und Pflanzenteile in Form von Dragees, Kapseln oder Tabletten als Fertigarzneimittel unter Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, wenn sie aus höchstens vier der in der Anlage 1c zu dieser Verordnung bezeichneten Pflanzen und Pflanzenteilen hergestellt sind und der Durchmesser des Drageekerns oder der Tablette mindestens 3 Millimeter beträgt.
(2) Ferner werden für den Verkehr außerhalb der Apotheken lösliche Teeaufgußpulver als wässrige Gesamtauszüge in Form von Fertigarzneimitteln freigegeben, die aus
1. einer der in der Anlage 1d zu dieser Verordnung bezeichneten Pflanzen oder deren Teilen hergestellt sind oder
2. Mischungen von höchstens sieben der in den Anlagen 1d und 1e zu dieser Verordnung bezeichneten Pflanzen oder deren Teilen hergestellt sind und ausschließlich zur Anwendung als "Hustentee", "Brusttee", "Husten- und Brusttee", "Magentee", "Darmtee", "Magen- und Darmtee", "Beruhigungstee" oder "harntreibender Tee" in den Verkehr gebracht werden.
Der Zusatz von arzneilich nicht wirksamen Stoffen oder Zubereitungen aus Stoffen ist zulässig. Die bei der Herstellung verlorengegangenen ätherischen Öle der Ausgangsdrogen dürfen nach Art und Menge ersetzt werden.
(1) Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes sind als Fertigarzneimittel für den Verkehr außerhalb der Apotheken auch freigegeben, wenn sie ausschließlich dazu bestimmt sind:
1. bei Husten oder Heiserkeit angewendet zu werden, sofern sie an arzneilich wirksamen Bestandteilen keine anderen als die in der Anlage 2a zu dieser Verordnung genannten Stoffe oder Zubereitungen enthalten und sofern sie in Darreichungsformen zum Lutschen in den Verkehr gebracht werden,
2. als Abführmittel angewendet zu werden, sofern sie an arzneilich wirksamen Bestandteilen keine anderen als die in der Anlage 2b zu dieser Verordnung genannten Stoffe oder Zubereitungen enthalten,
3. bei Hühneraugen oder Hornhaut angewendet zu werden, sofern sie an arzneilich wirksamen Bestandteilen keine anderen als die in der Anlage 2c zu dieser Verordnung genannten Stoffe oder Zubereitungen enthalten.
(2) Die in Absatz 1 genannten Arzneimitteln dürfen auch arzneilich nicht wirksame Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen zugesetzt sein.
Die §§ 1 und 2 gelten nicht für Arzneimittel, die zur Injektion oder Infusion, zur rektalen, vaginalen oder intrauterinen Anwendung, zur intramammären Anwendung bei Tieren, als Wundstäbchen, als Implantate sowie als Aerosole bis zu einer mittleren Teilchengröße von nicht mehr als 5 mym zur unmittelbaren Anwendung am oder im Körper in den Verkehr gebracht werden.
Für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind Arzneimittel im Sinne des § 2 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 des Arzneimittelgesetzes, die
1. ausschließlich zur Anwendung bei Zierfischen, Zier- oder Singvögeln, Brieftauben, Terrarientieren, Kleinnagern, Frettchen oder nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienenden Kaninchen bestimmt sind und
2. für die jeweilige Anwendung bei der betreffenden Tierart nach Nummer 1 nicht der Verschreibungspflicht nach § 48 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes unterliegen.
Die Freigabe der in den §§ 1, 2 und 4 genannten Arzneimittel für den Verkehr außerhalb der Apotheken wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß sie dazu bestimmt sind, teilweise auch zu anderen Zwecken als zur Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden zu dienen.
Die Freigabe der in den §§ 1, 2 und 4 genannten Arzneimittel für den Verkehr außerhalb der Apotheken ist, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, ausgeschlossen, wenn sie teilweise oder ausschließlich zur Beseitigung oder Linderung oder wenn sie teilweise zur Verhütung der in der Anlage 3 genannten Krankheiten oder Leiden bestimmt sind.
Zweiter Abschnitt Einbeziehung in die Apothekenpflicht
(1) Die in § 44 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes genannten Arzneimittel sind vom Verkehr außerhalb der Apotheken ausgeschlossen, wenn
1. sie die in der Anlage 4 zu dieser Verordnung genannten Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen sind,
2. sie die in der Anlage 1b zu dieser Verordnung genannten Pflanzen, deren Teile, Zubereitungen daraus oder Preßsäfte sind,
3. ihnen die in den Nummern 1 oder 2 genannten Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen zugesetzt sind,
4. sie teilweise oder ausschließlich zur Beseitigung, Linderung oder Verhütung der in der Anlage 3 genannten Krankheiten oder Leiden bestimmt sind.
(2) Von den in § 44 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes genannten Arzneimitteln, die teilweise oder ausschließlich zur Beseitigung, Linderung oder Verhütung der in der Anlage 3 genannten Krankheiten oder Leiden bestimmt sind (Absatz 1 Nr. 4), sind jedoch für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben:
1. Heilwässer gegen die in der Anlage 3 unter Abschnitt A Nr. 3 und 5 Buchstaben d und e aufgeführten Krankheiten und Leiden,
2. Heilerden, Bademoore, andere Peloide und Zubereitungen zur Herstellung von Bädern, soweit sie nicht in Kleinpackungen im Einzelhandel in den Verkehr gebracht werden,
3. die in § 44 Abs. 2 Nr. 5 des Arzneimittelgesetzes bezeichneten Arzneimittel.
(1) Die in § 44 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes genannten Arzneimittel sind vom Verkehr außerhalb der Apotheken ausgeschlossen, wenn
1. sie die in der Anlage 4 zu dieser Verordnung genannten Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen sind,
2. sie die in der Anlage 1b zu dieser Verordnung genannten Pflanzen, deren Teile, Zubereitungen daraus oder Preßsäfte sind,
3. ihnen die in den Nummern 1 oder 2 genannten Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen zugesetzt sind,
4. sie teilweise oder ausschließlich zur Verhütung der in der Anlage 3 genannten Krankheiten oder Leiden bestimmt sind.
(2) Absatz 1 Nr. 4 gilt nicht für Arzneimittel, die zur Verhütung von Krankheiten der Zierfische, Zier- oder Singvögel, Brieftauben, Terrarientiere, Kleinnager, Frettchen oder nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienenden Kaninchen bestimmt sind.
Die in § 44 des Arzneimittelgesetzes genannten Arzneimittel sind ferner vom Verkehr außerhalb der Apotheken ausgeschlossen, wenn sie chemische Verbindungen sind, denen nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft eine antibiotische, blutgerinnungsverzögernde, histaminwidrige, hormonartige, parasympathicomimetische (cholinergische) oder parasympathicolytische, sympathicomimetische (adrenergische) oder sympathicolytische Wirkung auf den menschlichen oder tierischen Körper zukommt. Das gleiche gilt, wenn ihnen solche chemischen Verbindungen zugesetzt sind.
Die in § 44 des Arzneimittelgesetzes genannten Arzneimittel sind ferner vom Verkehr außerhalb der Apotheken ausgeschlossen, wenn sie zur Injektion oder Infusion, zur rektalen oder intrauterinen Anwendung, zur intramammären oder vaginalen Anwendung bei Tieren, als Implantate oder als Aerosole bis zu einer mittleren Teilchengröße von nicht mehr als 5 mym in den Verkehr gebracht werden.
Dritter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften
Arzneimittel, die sich am 31. Januar 2007 in Verkehr befinden und durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel apothekenpflichtig werden, dürfen noch bis zum 1. Mai 2007 von pharmazeutischen Unternehmern und danach von Groß- und Einzelhändlern weiter in Verkehr gebracht werden.
(Fundstelle: BGBl. I 1988, 2153 - 2156;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1988, 2156 - 2157;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Adonisröschen | Adonis vernalis
Aloe-Arten
Alraune | Mandragora officinarum
Aristolochia-Arten
Bärlappkraut
Beinwell - ausgenommen Zubereitungen zum äußeren Gebrauch, die in der Tagesdosis nicht mehr als 100 myg Pyrrolizidin-Alkaloide mit 1,2-ungesättigtem Necingerüst einschließlich ihrer N-Oxide enthalten -
Besenginster | Cytisus scoparius
Blasentang | Fucus vesiculosus
Cascararinde (Sagradarinde) | Rhamnus purshiana
Digitalis-Arten
Eisenhut | Aconitum napellus
Ephedra | Ephedra distachya
Ephedra-Arten
Farnkraut-Arten
Faulbaumrinde | Rhamnus frangula
Fleckenschierling | Conium maculatum
Fußblatt-Arten | Podophyllum peltatum
Podophyllum hexandrum
Gartenrautenblätter | Ruta graveolens
Gelsemium (Gelber Jasmin) | Gelsemium sempervirens
Giftlattich | Lactuca virosa
Giftsumach | Toxicodendron quercifolium
Goldregen | Laburnum anagyroides
Herbstzeitlose | Colchicum autumnale
Huflattich - ausgenommen Zubereitungen aus Huflattichblättern zum inneren Gebrauch, die in der Tagesdosis als Frischpflanzenpreßsaft oder Extrakt nicht mehr als 1 myg und als Teeaufguß nicht mehr als 10 myg Pyrrolizidin-Alkaloide mit 1,2-ungesättigtem Necingerüst einschließlich ihrer N-Oxide enthalten -
Hydrastis (Canadische Gelbwurz) | Hydrastis canadensis
Hyoscyamus-Arten
Ignatiusbohne | Strychnos ignatii
Immergrün-Arten (Vinca)
Ipecacuanha (Brechwurzel) | Cephaelis ipecacuanha
Cephaelis acuminata
Jakobskraut | Senecio jacobaea
Jalape | Ipomoea purga
Johanniskraut und seine
Zubereitungen - ausgenommen in einer Tagesdosis bis zu 1 g Drogenäquivalent und bis zu 1 mg Hyperforin sowie als Tee, Frischpflanzensaft oder ölige Zubereitungen zur äußerlichen Anwendung -
Kaskarillabaum (Granatill) | Croton cascarilla
Croton eluteria
Koloquinte | Citrullus colocynthis
Kreuzdornbeeren und seine
Zubereitungen
Krotonölbaum (Granatill) | Croton tiglium
Küchenschelle | Pulsatilla pratensis
Pulsatilla vulgaris
Lebensbaum | Thuja occidentalis
Lobelien-Arten
Maiglöckchen | Convallaria majalis
Meerzwiebel, weiße und rote | Urginea maritima
Mutterkorn | Secale cornutum
Nachtschatten, bittersüßer | Solanum dulcamara
Nieswurz, grüne | Helleborus viridis
Nieswurz, schwarze (Christrose) | Helleborus niger
Oleander | Nerium oleander
Pestwurz - ausgenommen Zubereitungen aus Pestwurzwurzelstock zum inneren Gebrauch, die in der Tagesdosis nicht mehr als 1 myg Pyrrolizidin-Alkaloide mit 1,2-ungesättigtem Necingerüst einschließlich ihrer N-Oxide enthalten -
Physostigma-Arten
Pilocarpus-Arten
Rainfarn | Chrysanthemum vulgare
Rauwolfia | Rauwolfia serpentina
Rauwolfia tetraphylla
Rauwolfia vomitoria
Rhabarber | Rheum palmatum
Rheum officinale
Sadebaum | Juniperus sabina
Scammonia | Convolvulus scammonia
Schlafmohn | Papaver somniferum
Schöllkraut | Chelidonium majus
Senna | Cassia angustifolia
Cassia senna
Stechapfel-Arten (Datura)
Stephansrittersporn | Delphinium staphisagria
Stropanthus-Arten
Strychnos-Arten
Tollkirsche | Atropa bella-donna
Tollkraut-Arten (Scopolia)
Wasserschierling | Cicuta virosa
Yohimbebaum | Pausinystalia yohimba
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1988, 2158 - 2159;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
Alantwurzelstock | Helenii rhizoma
Anis | Anisi fructus
Arnikablüten und -wurzel | Arnicae flos et radix
Bärentraubenblätter | Uvae ursi folium
Baldrianwurzel | Valerianae radix
Bibernellwurzel | Pimpinellae radix
Birkenblätter | Betulae folium
Bitterkleeblätter | Trifolii fibrini folium
Bohnenhülsen | Phaseoli pericarpium
Brennesselkraut | Urticae herba
Bruchkraut | Herniariae herba
Condurangorinde | Condurango cortex
Eibischwurzel | Althaeae radix
Enzianwurzel | Gentianae radix
Färberginsterkraut | Genistae tinctoriae herba
Fenchel | Foeniculi fructus
Gänsefingerkraut | Anserinae herba
Goldrutenkraut | Solidaginis herba
Hagebutten | Cynosbati fructus cum semine
Hamamelisblätter | Hamamelidis folium
Hauhechelwurzel | Ononidis radix
Hirtentäschelkraut | Bursae pastoris herba
Holunderblüten | Sambuci flos
Hopfendrüsen und -zapfen | Lupuli glandula et strobulus
Huflattichblätter | Farfarae folium
in Zubereitungen zum inneren Gebrauch, die in der Tagesdosis nicht mehr als 1 my Pyrrolizidin-Alkaloide mit 1,2-ungesättigtem Necingerüst einschließlich ihrer N-Oxide enthalten
Ingwerwurzelstock | Zingiberis rhizoma
Isländisches Moos | Lichen islandicus
Johanniskraut | Hyperici herba
Kalmuswurzelstock | Calami rhizoma
Kamillenblüten | Matricariae flos
Knoblauchzwiebel | Allii sativi bulbus
Korianderfrüchte | Coriandri fructus
Kreuzdornbeeren | Rhamni cathartici fructus
Kümmel | Carvi fructus
Liebstöckelwurzel | Levistici radix
Löwenzahn-Ganzpflanze | Taraxaci radix cum herba
Lungenkraut | Pulmonariae herba
Majorankraut | Majoranae herba
Mariendistelkraut | Cardui mariae herba
Meisterwurzwurzelstock | Imperatoriae rhizoma
Melissenblätter | Melissae folium
Mistelkraut | Visci herba
Orthosiphonblätter | Orthosiphonis folium
Passionsblumenkraut | Passiflorae herba
Petersilienfrüchte | Petroselini fructus
Petersilienkraut | Petroselini herba
Petersilienwurzel | Petroselini radix
Pfefferminzblätter | Menthae piperitae folium
Pomeranzenblätter | Aurantii folium
Pomeranzenblüten | Aurantii flos
Pomeranzenschalen | Aurantii pericarpium
Queckenwurzelstock | Graminis rhizoma
Rettich | Raphani radix
Rosmarinblätter | Rosmarinus officinalis
Salbeiblätter | Salviae folium
Schachtelhalmkraut | Equiseti herba
Schafgarbenkraut | Millefolii herba
Schlehdornblüten | Pruni spinosae flos
Seifenwurzel, rote | Saponariae radix rubra
Sonnenhutwurzel | Echinaceae angustifoliae radix
Sonnentaukraut | Droserae herba
Spitzwegerichkraut | Plantaginis lanceolatae herba
Steinkleekraut | Meliloti herba
Süßholzwurzel | Liquiritiae radix
Tausendgüldenkraut | Centaurii herba
Thymian | Thymi herba
Vogelknöterichkraut | Polygoni avicularis herba
Wacholderbeeren | Juniperi fructus
Wacholderholz | Juniperi lignum
Walnußblätter | Juglandis folium
Wegwartenwurzel (Zichorienwurzel) | Cichorii radix
Weidenrinde | Salicis cortex
Weißdornblätter | Crataegi folium
Weißdornblüten | Crataegi flores
Weißdornfrüchte | Crataegi fructus
Wermutkraut | Absinthii herba
Ysopkraut | Hyssopi herba
Zitterwurzelstock | Zedoariae rhizoma
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1988, 2160;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
Birkenblätter | Betulae folium
Baldrianwurzel | Valerianae radix
Eibischwurzel | Althaeae radix
Fenchel | Foeniculi fructus
Hagebutten | Cynosbati fructus cum semine
Holunderblüten | Sambuci flos
Hopfenzapfen | Lupuli strobulus
Huflattichblätter | Farfarae folium
in Zubereitungen zum inneren Gebrauch, die in der Tagesdosis nicht mehr als 10 myg Pyrrolizidin-Alkaloide mit 1,2-ungesättigtem Necingerüst einschließlich ihrer N-Oxide enthalten
Isländisches Moos | Lichen islandicus
Kamillenblüten | Matricariae flos
Lindenblüten | Tiliae flos
Mateblätter | Mate folium
Melissenblätter | Melissae folium
Orthosiphonblätter | Orthosiphonis folium
Pfefferminzblätter | Menthae piperitae folium
Salbeiblätter | Salviae folium
Schachtelhalmkraut | Equiseti herba
Schafgarbenkraut | Millefolii herba
Spitzwegerichkraut | Plantaginis lanceolatae herba
Tausendgüldenkraut | Centaurii herba
Weißdornblätter | Crataegi folium
Weißdornblüten | Crataegi flores
Weißdornfrüchte | Crataegi fructus
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1988, 2160 - 2161;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
Angelikawurzel | Angelicae radix
Anis | Anisi fructus
Bibernellwurzel | Pimpinellae radix
Brennesselkraut | Urticae herba
Bruchkraut | Herniariae herba
Brunnenkressenkraut | Nasturtii herba
Condurangorinde | Condurango cortex
Curcumawurzelstock (Gelbwurzwurzelstock) | Curcumae longae rhizoma
Enzianwurzel | Gentianae radix
Eukalyptusblätter | Eucalypti folium
Gänsefingerkraut | Anserinae herba
Goldrutenkraut | Solidaginis herba
Hamamelisrinde | Hamamelidis cortex
Hauhechelwurzel | Ononidis radix
Heidekraut | Callunae herba
Herzgespannkraut | Leonuri cardiacae herba
Javanische Gelbwurz | Curcumae xanthorrhizae rhizoma
Kalmuswurzelstock | Calami rhizoma
Korianderfrüchte | Coriandri fructus
Kümmel | Carvi fructus
Liebstöckelwurzel | Levistici radix
Löwenzahn-Ganzpflanze | Taraxaci radix cum herba
Malvenblätter | Malvae folium
Mariendistelkraut | Cardui Mariae herba
Paprika (Spanisch Pfefferfrüchte) | Capsici fructus
Primelwurzel | Primulae radix
Queckenwurzelstock | Graminis rhizoma
Quendelkraut | Serpylli herba
Sonnenhutwurzel | Echinaceae angustifoliae radix
Süßholzwurzel | Liquiritiae radix
Thymian | Thymi herba
Tormentillwurzelstock | Tormentillae rhizoma
Wacholderbeeren | Juniperi fructus
Weidenrinde | Salicis cortex
Wermutkraut | Absinthii herba
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1988, 2161;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
Ätherische Öle, soweit sie in der Anlage 1a genannt sind
Ammoniumchlorid
Anethol Ascorbinsäure bis zu einer Einzeldosis von 20 mg und deren Calcium-, Kalium- und Natriumsalze
Benzylalkohol
Campher
Cetylpyridiniumchlorid
Cineol (Eucalyptol)
Citronensäure
alpha-Dodecyl-omega-hydroxypoly(oxyethylen) (Oxypolyäthoxydodecan) bis zu einer Einzeldosis von 5 mg
Extrakte von Pflanzen und Pflanzenteilen, auch deren Mischungen, soweit sie nicht aus den in der Anlage 1b bezeichneten Pflanzen oder deren Teilen gewonnen sind
Fenchelhonig
Menglytat (Äthylglykolsäurementhylester)
Menthol
Rosenhonig
Salze natürlicher Mineral-, Heil- und Meerwässer und die ihnen entsprechenden künstlichen Salze
Süßholzsaft
Thymol
Tolubalsam
Weinsäure
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1988, 2161
Agar
Feigen und deren Zubereitungen
Fenchel
Kümmel
Lactose
Leinsamen und deren Zubereitungen
Manna
Paraffin, dick- und dünnflüssiges, bis zu einem Gehalt von 10% in nichtflüssigen Zubereitungen
Pflaumen und deren Zubereitungen
Rizinusöl, auch raffiniertes
Tamarindenfrüchte und deren Zubereitungen
Tragant
Weizenkleie
2-Aminoethanol
Benzalkoniumchlorid
Benzocain
Benzylbenzoat
2,4-Dihydroxybenzoesäure
2,6-Dihydroxybenzoesäure
3,5-Dihydroxybenzoesäure
alpha-Dodecyl-omega-hydroxypoly(oxyethylen)
Essigsäure
Lärchenterpentin
Menthol
Milchsäure bis 10%ig
Salicylsäure bis 40%ig
(Fundstelle: BGBl. I 1988, 2162;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
A. Krankheiten und Leiden beim Menschen
1. Im Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) aufgeführte, durch Krankheitserreger verursachte Krankheiten
2. Geschwulstkrankheiten
3. Krankheiten des Stoffwechsels und der inneren Sekretion, ausgenommen Vitamin- und Mineralstoffmangel und alimentäre Fettsucht
4. Krankheiten des Blutes und der blutbildenden Organe, ausgenommen Eisenmangelanämie
5. organische Krankheiten
a) des Nervensystems
b) der Augen und Ohren, ausgenommen Blennorrhoe-Prophylaxe
c) des Herzens und der Gefäße, ausgenommen allgemeine Arteriosklerose und Frostbeulen
d) der Leber und des Pankreas
e) der Harn- und Geschlechtsorgane
6. Geschwüre des Magens und des Darms
7. Epilepsie
8. Geisteskrankheiten, Psychosen, Neurosen
9. Trunksucht
10. Komplikationen der Schwangerschaft, der Entbindung und des Wochenbetts
11. Krankheiten des Lungenparenchyms
12. Wurmkrankheiten
13. Krankhafte Veränderungen des Blutdrucks
14. Ernährungskrankheiten des Säuglings
15. Ekzeme, Schuppenflechten, infektiöse Hautkrankheiten
B. Krankheiten und Leiden beim Tier
1. Übertragbare Krankheiten der Tiere, ausgenommen nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften nicht anzeigepflichtige ektoparasitäre und dermatomykotische Krankheiten
2. Euterkrankheiten bei Kühen, Ziegen und Schafen, ausgenommen die Verhütung der Übertragung von Euterkrankheiten durch Arzneimittel, die zum äußeren Gebrauch bestimmt sind und deren Wirkung nicht auf der Resorption der wirksamen Bestandteile beruht
3. Kolik bei Pferden und Rindern
4. Stoffwechselkrankheiten und Krankheiten der inneren Sekretionsorgane, ausgenommen Vitamin- und Mineralstoffmangel
5. Krankheiten des Blutes und der blutbildenden Organe
6. Geschwulstkrankheiten
7. Fruchtbarkeitsstörungen bei Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen
(Fundstelle: BGBl. I 1988, 2163;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
alpha-(Aminomethyl)benzylalkohol (Phenylaminoäthan),
dessen Abkömmlinge und Salze
p-Aminophenol, dessen Abkömmlinge und deren
Salze
2-Amino-1-phenylpropanol (Phenylaminopropanol),
dessen Abkömmlinge und Salze
Anthrachinon, dessen Abkömmlinge und deren Salze
Antimonverbindungen
Bisacodyl
Bleiverbindungen
Borsäure und ihre Salze, ausgenommen zur Pufferung und/oder
Isotonisierung in Benetzungslösungen oder Desinfektionslösungen für Kontaktlinsen
Bromverbindungen, ausgenommen Invertseifen,
ferner in Arzneimitteln, die dazu bestimmt sind, die Beschaffenheit, den Zustand oder die Funktionen des Körpers oder seelische Zustände erkennen zu lassen sowie in ausschließlich zum äußeren Gebrauch bestimmten Desinfektionsmitteln, Mund- und Rachendesinfektionsmitteln
Carbamidsäure-Abkömmlinge
Carbamidsäure-Ester und -Amide mit insektizider,
akarizider oder fungizider Wirkung, ausgenommen in Fertigarzneimitteln zur äußeren Anwendung bei Hunden und Katzen
Chinin und dessen Salze, ausgenommen Chinin-Triquecksilber(II)-dioxid-sulfat
in Zubereitungen bis zu 2,75% zur Verhütung von Geschlechtskrankheiten, als Fertigarzneimittel
Chinolinabkömmlinge, ausgenommen in Zubereitungen zum äußeren
Gebrauch, zur Mund- und Rachendesinfektion sowie in Zubereitungen bis zu 3% zur Empfängnisverhütung als Fertigarzneimittel; die Ausnahme gilt nicht für halogenierte Hydroxychinoline
Chlorierte Kohlenwasserstoffe
6-Chlorthymol, ausgenommen zum äußeren Gebrauch
Dantron
2-Dimethylaminoethyl-benzilat (Benzilsäure-2-dimethyl-amino-äthylester)
Fluoride, lösliche, ausgenommen in Zubereitungen,
sofern auf Behältnissen und äußeren Umhüllungen eine Tagesdosis angegeben ist, die einem Fluorgehalt bis zu 2 mg entspricht
Formaldehyd
Goldverbindungen
Heilbuttleberöl, ausgenommen zur Anwendung bei Menschen
in Zubereitungen mit einer Tagesdosis von nicht mehr als 6 000 I.E. Vitamin A und 400 I.E. Vitamin D sowie ausgenommen zur Anwendung bei Tieren in Zubereitungen mit einer Tagesdosis von nicht mehr als 4 000 I.E. Vitamin A und 250 I.E. Vitamin D
Heilwässer, in Flaschen abgefüllte, die je Liter
a) 0,01 mg Arsen entsprechend 0,019 mg Hydrogenarsenat oder mehr enthalten oder b) mehr als 3,7 Becquerel 226Radium oder mehr als 100 Becquerel 222Radon enthalten
Herzwirksame Glykoside
Jod, ausgenommen in Zubereitungen mit einem Gehalt von nicht
mehr als 5% Jod und in Arzneimitteln nach § 44 Abs. 2 Nr. 1a und b des Arzneimittelgesetzes
Jodverbindungen, ausgenommen in Arzneimitteln, die dazu bestimmt
sind, die Beschaffenheit, den Zustand oder die Funktionen des Körpers oder seelische Zustände erkennen zu lassen, ferner in ausschließlich zum äußeren Gebrauch bestimmten Desinfektionsmitteln und in Arzneimitteln nach § 44 Abs. 2 Nr. 1a und b des Arzneimittelgesetzes, ferner in Zubereitungen zur Herstellung von Bädern und von Seifen, auch unter Verwendung von Jod, zum äußeren Gebrauch, als Fertigarzneimittel
Natriumpicosulfat
Oxazin und seine Hydrierungsprodukte,
ihre Salze, ihre Abkömmlinge sowie deren Salze
Paraffin, dick- und dünnflüssiges, ausgenommen zum äußeren
Gebrauch oder bis zu einem Gehalt von 10% in nichtflüssigen Zubereitungen
Paraformaldehyd
Pentetrazol
Phenethylamin, dessen Abkömmlinge und Salze
Phenolphthalein
Phosphorsäure-, Polyphosphorsäure-, substituierte
Phosphorsäure- (z.B. Thiophosphorsäure-) Ester und -Amide, einschließlich der Ester mit Nitrophenol und Methylhydroxycumarin mit insektizider, akarizider oder fungizider Wirkung, ausgenommen in Fertigarzneimitteln zur äußeren Anwendung bei Hunden oder Katzen
Procain und seine Salze zur oralen Anwendung
Pyrazol und seine Hydrierungsprodukte, ihre Salze,
ihre Abkömmlinge sowie deren Salze
Resorcin
Salicylsäure, ihre Abkömmlinge und deren Salze, ausgenommen
Zubereitungen zum äußeren Gebrauch, ferner Salicylsäureester in ausschließlich oder überwiegend zum äußeren Gebrauch bestimmten Desinfektionsmitteln, Mund- und Rachendesinfektionsmitteln
Senföle
Vitamin A, ausgenommen Zubereitungen mit einer Tagesdosis von
nicht mehr als 5 000 I.E. und einer Einzeldosis von nicht mehr als 3 000 I.E., auch unter Zusatz von Vitamin D mit einer Tagesdosis von nicht mehr als 400 I.E., als Fertigarzneimittel für Menschen, sowie ausgenommen Zubereitungen mit einer Tagesdosis von nicht mehr als 4 000 I.E., auch unter Zusatz von Vitamin D mit einer Tagesdosis von nicht mehr als 250 I.E., als Arzneimittel für Tiere
Vitamin D, ausgenommen Zubereitungen mit einer Tagesdosis von
nicht mehr als 400 I.E. als Fertigarzneimittel für Menschen, sowie ausgenommen Zubereitungen mit einer Tagesdosis von nicht mehr als 250 I.E. als Arzneimittel für Tiere