BMVgBGebV Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums der Verteidigung für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in seinem Zuständigkeitsbereich DE

Current to 2026-08-26

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Eingangsformel

Das Bundesministerium der Verteidigung verordnet aufgrund des § 22 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 4 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 3. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 199) geändert worden ist:

§ 1 — Erhebung von Gebühren und Auslagen

(1) Gebühren und Auslagen werden erhoben für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen), die im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung auf Grund der folgenden Rechtsvorschriften erbracht werden:

1. Festlegung von Gebühren und Auslagen für Bescheinigungen und Anfertigungen von Kopien,

2. § 59 Waffengesetz.

(2) Erhoben werden zudem Gebühren für die Benutzung des Militärhistorischen Museums der Bundeswehr sowie Gebühren und Auslagen für die Nutzung sowohl von Archivgut als auch von Exponaten aus dem Bestand des Militärhistorischen Museums der Bundeswehr.

§ 2 — Höhe der Gebühren und Auslagen

(1) Die Höhe der Gebühren und Auslagen richtet sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis der Anlage 1. Das Gebühren- und Auslagenverzeichnis regelt ferner die Tatbestände für Gebühren- und Auslagenbefreiung sowie für eine Gebühren- und Auslagenermäßigung.

(2) Die nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.

(3) Auslagen, die nicht im Gebühren- und Auslagenverzeichnis aufgeführt sind, sind mit der Gebühr abgegolten.

§ 3 — Zeitgebühren

Sofern das Gebühren- und Auslagenverzeichnis nicht etwas anderes bestimmt, gelten

1. für den Zeitaufwand von Verwaltungsbeschäftigten in der Bundeswehr die besonderen pauschalen Stundensätze nach Anlage 2 und

2. für den Zeitaufwand von Soldatinnen und Soldaten die besonderen pauschalen Stundensätze nach Anlage 3.

§ 4 — Rahmengebühren

Für die Ermittlung der Stundensätze bei Rahmengebühren gilt § 3 entsprechend.

§ 5 — Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Anlage 2 — (zu § 3 Nummer 1)

(Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 268, S. 9)

Kostenblock | Stundensatz in Euro

Abschnitt 1 – Personaleinzelkosten

1. mit Gemeinkostenzuschlag

Gruppenbezeichnung, abgekürzt | Verwaltungsbeschäftigte

eD | Einfacher Dienst / Gruppe E 2 bis E 4 | 33,32

mD | Mittlerer Dienst / Gruppe E 5 bis E 9a | 38,59

gD | Gehobener Dienst / Gruppe E 9b bis E 12 | 52,44

hD | Höherer Dienst / Gruppe E 13 bis E 15 Ü | 74,35

2. ohne Gemeinkostenzuschlag

Gruppenbezeichnung, abgekürzt | Verwaltungsbeschäftigte

eD | Einfacher Dienst / Gruppe E 2 bis E 4 | 31,86

mD | Mittlerer Dienst / Gruppe E 5 bis E 9a | 36,82

gD | Gehobener Dienst / Gruppe E 9b bis E 12 | 49,86

hD | Höherer Dienst / Gruppe E 13 bis E 15 Ü | 70,64

Abschnitt 2 – Sacheinzelkosten

1. mit Gemeinkostenzuschlag | 10,41

2. ohne Gemeinkostenzuschlag | 13,33

Anlage 3 — (zu § 3 Nummer 2)

(Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 268, S. 10)

Kostenblock | Stundensatz in Euro

Abschnitt 1 – Personaleinzelkosten

1. mit Gemeinkostenzuschlag

Soldatinnen und Soldaten

Mannschaften | 39,91

Unteroffiziere | 57,27

Offiziere | 97,80

Stabsoffiziere | 127,73

2. ohne Gemeinkostenzuschlag

Soldatinnen und Soldaten

Mannschaften | 38,21

Unteroffiziere | 54,83

Offiziere | 93,62

Stabsoffiziere | 122,28

Abschnitt 2 – Sacheinzelkosten

1. mit Gemeinkostenzuschlag | 10,41

2. ohne Gemeinkostenzuschlag | 13,33