Abschnitt 1 Allgemeines
Diese Verordnung gilt für alle Institute im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes sowie für übergeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 2, 4 bis 8 und Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, des Kreditwesengesetzes.
Abschnitt 2 Finanzinformationen
(1) Die Finanzinformationen im Sinne des § 25 Absatz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes bestehen aus:
1. Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung, die den Zeitraum seit dem Ende des letzten Geschäftsjahres umfassen,
2. Planangaben für die Gewinn- und Verlustrechnung,
3. Angaben zum Vermögensstatus, bezogen auf das Ende des jeweiligen Berichtszeitraums, und
4. sonstigen Angaben.
Nähere Bestimmungen zu Art und Umfang der jeweils einzureichenden Finanzinformationen ergeben sich aus den §§ 4 bis 6. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) kann auf Antrag eines Instituts oder eines übergeordneten Unternehmens inhaltliche Abweichungen von den einzureichenden Formularen zulassen, wenn dies auf Grund der besonderen Geschäftsstruktur angemessen ist.
(2) Finanzdienstleistungsinstitute, die die Drittstaateneinlagenvermittlung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 5 des Kreditwesengesetzes oder das Sortengeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 7 des Kreditwesengesetzes erbringen, haben darüber hinaus ergänzende Informationen nach § 7 einzureichen.
(1) Der Berichtszeitraum für die Finanzinformationen und die ergänzenden Informationen umfasst ein Quartal. Abweichend davon umfasst der Berichtszeitraum im Falle des § 4 Absatz 2 Satz 1 einen Kalendermonat. Meldestichtag ist jeweils der letzte Kalendertag des Berichtszeitraums.
(2) Die Finanzinformationen und die ergänzenden Informationen sind zu folgenden Terminen bis Geschäftsschluss einzureichen: 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar. Fällt der Einreichungstermin auf einen gesetzlichen Feiertag, einen Samstag oder einen Sonntag, so sind die Daten am darauffolgenden Geschäftstag zu übermitteln.
(3) Die Finanzinformationen und die ergänzenden Informationen gemäß § 7 Absatz 3 sind der Deutschen Bundesbank elektronisch zu übermitteln. Die Bundesbank veröffentlicht auf ihrer Internetseite die zu verwendenden Datenformate und den Übertragungsweg.
(4) Die ergänzenden Informationen gemäß § 7 Absatz 1 und 2 sind der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank formlos einzureichen.
(1) Kreditinstitute mit Ausnahme von Wertpapierhandelsbanken im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 5 des Kreditwesengesetzes haben die folgenden Finanzinformationen einzureichen und hierfür die folgenden Formulare aus den Anlagen der Verordnung zu verwenden:
1. Gewinn- und Verlustrechnung – GVKI (Anlage 1),
2. Planangaben für die Gewinn- und Verlustrechnung – GVKIP (Anlage 2),
3. Sonstige Angaben – SAKI (Anlage 3) und
4. Vermögensstatus nach Maßgabe von Absatz 2.
(2) Die Angaben zum Vermögensstatus nach Absatz 1 Nummer 4 gelten für Kreditinstitute, die auf Grund einer Anordnung nach § 18 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank oder nach Artikel 5 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank vom 7. Februar 1992 (ABl. C 191 vom 29.7.1992, S. 68) in der jeweils geltenden Fassung Daten zur Monatlichen Bilanzstatistik melden, mit diesen Meldungen als eingereicht. Alle anderen Kreditinstitute haben die Angaben zum Vermögensstatus unter Verwendung des Formulars Vermögensstatus – STFDI (Anlage 5) einzureichen.
(3) Kreditinstitute, die nur das Garantiegeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes betreiben, sind von der Pflicht, Finanzinformationen nach Absatz 1 einzureichen, befreit.
(4) Kreditinstitute im Sinne des § 53b des Kreditwesengesetzes sind von der Pflicht, Finanzinformationen nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 einzureichen, befreit.
(5) Kreditinstitute im Sinne des § 53 des Kreditwesengesetzes und Kreditinstitute im Sinne des § 53c Absatz 1 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes sind von der Pflicht, Finanzinformationen nach Absatz 1 Nummer 2 einzureichen, befreit.
(6) Kreditinstitute, die Teil einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe sind, sind von der Pflicht, Finanzinformationen nach Absatz 1 Nummer 2 einzureichen, befreit, wenn diese Finanzinformationen auf zusammengefasster Basis durch das übergeordnete Unternehmen der Gruppe unter Verwendung des Formulars Planangaben für die Gewinn- und Verlustrechnung – QGVP (Anlage 7) eingereicht werden. Die Befreiung nach Satz 1 gilt entsprechend, wenn das übergeordnete Unternehmen der Gruppe Finanzinformationen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 auf Basis internationaler Rechnungslegungsstandards erstellt und die Bundesanstalt diese Finanzinformationen für die jeweilige Gruppe auf sonstige Weise in gleichwertiger Form erhält. Die Entscheidung über die Gleichwertigkeit trifft die Bundesanstalt.
(1) Finanzdienstleistungsinstitute haben die folgenden Finanzinformationen einzureichen und hierfür die folgenden Formulare aus den Anlagen der Verordnung zu verwenden:
1. Gewinn- und Verlustrechnung – GVFDI (Anlage 4) und
2. Vermögensstatus – STFDI (Anlage 5).
(2) Finanzdienstleistungsinstitute, die entweder über die Drittstaateneinlagenvermittlung oder über das Sortengeschäft hinaus keine weiteren nach dem Kreditwesengesetz erlaubnispflichtigen Geschäfte betreiben, sind von der Pflicht, Finanzinformationen nach Absatz 1 einzureichen, befreit.
(1) Übergeordnete Unternehmen haben auf zusammengefasster Basis das Formular Sonstige Angaben – QSA (Anlage 13) einzureichen.
(2) Übergeordnete Unternehmen, deren Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe kein CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes angehört, haben abweichend von Absatz 1 die folgenden Finanzinformationen auf zusammengefasster Basis einzureichen und hierfür die folgenden Formulare aus den Anlagen der Verordnung zu verwenden:
1. Gewinn- und Verlustrechnung – QGV (Anlage 6),
2. Vermögensstatus – Angaben zu den Aktiva – QV 1 (Anlage 8) und
3. Vermögensstatus – Angaben zu den Passiva – QV 2 (Anlage 9).
(3) (weggefallen)
(1) Finanzdienstleistungsinstitute, die die Drittstaateneinlagenvermittlung erbringen, haben ergänzend zu den Finanzinformationen nach Staaten geordnet folgende Informationen einzureichen:
1. Firma und Sitz der Unternehmen, denen sie im Berichtszeitraum Einlagen vermittelt haben und die ihren Sitz in Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums haben, sowie
2. die jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden.
(2) Finanzdienstleistungsinstitute, die das Sortengeschäft erbringen, haben ergänzend zu den Finanzinformationen folgende Informationen einzureichen:
1. Firma und Sitz der Unternehmen, die sie innerhalb des Berichtszeitraums im Rahmen der Durchführung des Sortengeschäfts eingeschaltet haben, und
2. Stückzahl und Betrag der Umsätze mit Kunden, aufgegliedert nach
a) den einzelnen Währungen und
b) innerhalb der Währungen nach Ankauf und Verkauf, jeweils aufgegliedert nach folgenden Größenordnungen:
aa) bis 2 500 Euro,
bb) über 2 500 bis 15 000 Euro,
cc) über 15 000 Euro.
Sorten im Sinne des Satzes 1 sind ausländische Banknoten und Münzen, die gesetzliche Zahlungsmittel sind, sowie Reiseschecks in ausländischer Währung.
(3) (weggefallen)
Abschnitt 3 Risikotragfähigkeitsinformationen
(1) Die Risikotragfähigkeitsinformationen im Sinne des § 25 Absatz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes bestehen aus den Angaben zur Konzeption der Risikotragfähigkeitssteuerung, zum Risikodeckungspotential, zu den Risiken und den Verfahren zu ihrer Ermittlung, Steuerung und Überwachung sowie aus den Angaben zur Kapitalplanung und zum Liquiditätsmanagement gemäß den Formularen in den Anlagen 14 bis 26. Nähere Bestimmungen zu Art und Umfang der jeweils einzureichenden Risikotragfähigkeitsinformationen ergeben sich aus den §§ 10 und 11.
(2) Mit den Formularen werden Pflichtangaben und freiwillige Angaben erhoben, die auf Informationen beruhen, welche den Kreditinstituten und übergeordneten Unternehmen bereits vorliegen. Die Ausgestaltung der Verfahren zur Ermittlung und Sicherstellung der Risikotragfähigkeit durch die Kreditinstitute und übergeordneten Unternehmen wird durch die Risikotragfähigkeitsinformationen gemäß den Anlagen 14 bis 26 nicht berührt.
(1) Nach § 25 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 des Kreditwesengesetzes haben Kreditinstitute und übergeordnete Unternehmen einmal jährlich Risikotragfähigkeitsinformationen einzureichen. Hat die Bundesanstalt nach § 12 für ein Kreditinstitut oder eine Gruppe eine erhöhte Meldefrequenz angeordnet, so ist der in der Anordnung bestimmte Meldeturnus einschlägig.
(2) Die Risikotragfähigkeitsinformationen sind innerhalb von sieben Wochen nach dem von der Bundesanstalt festgelegten Meldestichtag einzureichen.
(3) Die Risikotragfähigkeitsinformationen sind der Deutschen Bundesbank elektronisch zu übermitteln. Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht auf ihrer Internetseite die zu verwendenden Datenformate und den Übertragungsweg.
(1) Kreditinstitute haben die Angaben gemäß § 8 Absatz 1 zu melden und hierfür die Formulare aus den Anlagen 14 und 17 bis 26 dieser Verordnung zu verwenden.
(2) Kreditinstitute im Sinne des § 53b und des § 53c Absatz 1 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes und Wertpapierhandelsbanken im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 5 des Kreditwesengesetzes sind von der Pflicht, Risikotragfähigkeitsinformationen nach Absatz 1 einzureichen, befreit.
(3) Kreditinstitute, die nach § 2a Absatz 2 des Kreditwesengesetzes für das Management von Risiken mit Ausnahme des Liquiditätsrisikos von den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation gemäß § 25a Absatz 1 des Kreditwesengesetzes freigestellt sind, sind von der Pflicht, Risikotragfähigkeitsinformationen nach Absatz 1 einzureichen, befreit. Satz 1 gilt entsprechend für Kreditinstitute, für die eine solche Freistellung gemäß § 2a Absatz 5 des Kreditwesengesetzes als gewährt gilt.
(1) Übergeordnete Unternehmen einer Gruppe, zu der mindestens ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland gehört, haben die Risikotragfähigkeitsinformationen der Gruppe auf zusammengefasster Ebene gemäß § 8 Absatz 1 einzureichen und hierfür die Formulare aus den Anlagen 14 bis 26 dieser Verordnung zu verwenden.
(2) Gehören zu einer Gruppe keine inländischen Kreditinstitute, die weder Wertpapierhandelsbank noch Kreditinstitut im Sinne des § 53b oder § 53c Absatz 1 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes sind, so ist das übergeordnete Unternehmen von der Pflicht, Risikotragfähigkeitsinformationen nach Absatz 1 einzureichen, befreit.
Die Bundesanstalt kann für ein Kreditinstitut oder eine Gruppe im Einzelfall eine erhöhte Meldefrequenz anordnen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Abschnitt 4 Schlussvorschrift
[Repealed]
(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4213 - 4214)
(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4215 - 4216)
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1891 – 1892)
Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 KWG – Sonstige Angaben –
Institutsnummer:
Prüfziffer:
Name:
Ort:
Stand Ende:
Die angegebenen Beträge lauten auf volle Euro.1
Sonstige Angaben
(1) Angaben zu stillen Reserven und stillen Lasten
010 | Stille Reserven
020 | bei Finanzinstrumenten ( nicht Bestandteil einer Bewertungseinheit)
030 | in Wertpapieren außerhalb des Handelsbestands
040 | bei Schuldverschreibungen und anderen festverzinslichen Wertpapieren | 040 | ____________
darunter: 050 | kurzfristig realisierbar | 050 | ____________
060 | bei Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren | 060 | ____________
darunter: 070 | kurzfristig realisierbar | 070 | ____________
darunter: 080 | in offenen Spezial-AIF2 | 080 | ____________
(040 + 060) | 030 | ____________
090 | in Derivaten | 090 | ____________
(030 + 090) | 020 | ____________
100 | bei Finanzinstrumenten (Bestandteil einer Bewertungseinheit)3
110 | in Wertpapieren außerhalb des Handelsbestands
120 | bei Schuldverschreibungen und anderen festverzinslichen Wertpapieren | 120 | ____________
130 | bei Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren | 130 | ____________
(120 + 130) | 110 | ____________
140 | in Derivaten | 140 | ____________
(110 + 140) | 100 | ____________
(020 + 100) | 010 | ____________
150 | Stille Lasten
160 | bei Finanzinstrumenten ( nicht Bestandteil einer Bewertungseinheit)
170 | in Wertpapieren außerhalb des Handelsbestands
180 | bei Schuldverschreibungen und anderen festverzinslichen Wertpapieren | 180 | ____________
190 | bei Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren | 190 | ____________
darunter: 200 | in offenen Spazial-AIF2 | 200 | ____________
(180 + 190) | 170 | ____________
210 | in Derivaten | 210 | ____________
(170 + 210) | 160 | ____________
220 | bei Finanzinstrumenten (Bestandteil einer Bewertungseinheit)3
230 | in Wertpapieren außerhalb des Handelsbestands
240 | bei Schuldverschreibungen und anderen festverzinslichen Wertpapieren | 240 | ____________
250 | bei Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren | 250 | ____________
(240 + 250) | 230 | ____________
260 | in Derivaten | 260 | ____________
(230 + 260) | 220 | ____________
(160 + 220) | 150 | ____________
(2) Angaben zum Kreditgeschäft
270 | Höhe des Kreditvolumens | 270 | ____________
darunter: 280 | Kredite an Nichtbanken | 280 | ____________
290 | Kredite mit erhöhter Ausfallwahrscheinlichkeit (Gelbbereich) | 290 | ____________
300 | In Verzug geratene Kredite (ohne Kredite, für die eine Einzelwertberichtigung gebildet wurde) | 300 | ____________
310 | hierfür bestehende Sicherheiten | 310 | ____________
320 | Einzelwertberichtigte Kredite vor Absetzung von Einzelwertberichtigungen | 320 | ____________
330 | hierfür bestehende Sicherheiten | 330 | ____________
340 | Höhe der individuellen Einzelwertberichtigungen | 340 | ____________
350 | Höhe der pauschalierten Einzelwertberichtigungen | 350 | ____________
360 | Unversteuerte Pauschalwertberichtigungen | 360 | ____________
370 | Abschreibungen auf Forderungen zu Lasten der Gewinn- und Verlustrechnung | 370 | ____________
(3) Angaben zu Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch4
379 | Anwendung des § 2a Absatz 1 KWG (= 1) | 379 | ____________
380 | Zinsbuchbarwert | 380 | ____________
390 | Barwertänderung bei Zinserhöhung5– Standardtest | 390 | ____________
400 | Zinskoeffizient bei Zinserhöhung5(in %) – Standardtest | 400 | ____________
410 | Barwertänderung bei Zinssenkung5– Standardtest | 410 | ____________
420 | Zinskoeffizient bei Zinssenkung5(in %) – Standardtest | 420 | ____________
421 | Barwertänderung bei paralleler Zinserhöhung5– Frühwarnindikator (FWI) | 421 | ____________
422 | Zinskoeffizient bei paralleler Zinserhöhung5(in %) – FWI | 422 | ____________
423 | Barwertänderung bei paralleler Zinssenkung5– FWI | 423 | ____________
424 | Zinskoeffizient bei paralleler Zinssenkung5(in %) – FWI | 424 | ____________
425 | Barwertänderung bei Versteilung der Zinskurve5– FWI | 425 | ____________
426 | Zinskoeffizient bei Versteilung der Zinskurve5(in %) – FWI | 426 | ____________
427 | Barwertänderung bei Verflachung der Zinskurve5– FWI | 427 | ____________
428 | Zinskoeffizient bei Verflachung der Zinskurve5(in %) – FWI | 428 | ____________
429 | Barwertänderung bei Kurzfristschock aufwärts5– FWI | 429 | ____________
431 | Zinskoeffizient bei Kurzfristschock aufwärts5(in %) – FWI | 431 | ____________
432 | Barwertänderung bei Kurzfristschock abwärts5– FWI | 432 | ____________
433 | Zinskoeffizient bei Kurzfristschock abwärts5(in %) – FWI | 433 | ____________
435 | Berücksichtigung (= 1) oder Nicht-Berücksichtigung (= 2) von Margen in Cashflows | 435 | ____________
(4) Weitere Angaben
440 | Nettoergebnis aus der vorzeitigen Beendigung von Derivaten5, 6 | 440 | ____________
450 | Konditionenbeitrag5 | 450 | ____________
460 | Aktivgeschäft5 | 460 | ____________
470 | Passivgeschäft5 | 470 | ____________
480 | Strukturbeitrag5 | 480 | ____________
____________
1 | Angaben – außer bei Posten 400, 420, 422, 424, 426, 428, 431 und 433 – bitte ohne Kommastellen, Rundung nach kaufmännischer Rundungsregel (5/4). Die Angaben zu den Posten 400, 420, 422, 424, 426, 428, 431 und 433 sind mit zwei Kommastellen anzugeben.
2 | Darunter fallen alle offenen inländischen, EU- und ausländischen Spezial-AIF im Sinne des § 1 Absatz 6 bis 9 KAGB.
3 | Grundgeschäft und Sicherungsgeschäft sind separat auszuweisen.
4 | Gemäß aktuellem Rundschreiben zum Zinsänderungsrisiko der BaFin: Institute, die von der Anwendung des § 2a Absatz 1 KWG Gebrauch machen, sind von einer Meldung zu Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch im Rahmen dieses Meldeformulars befreit, sofern entsprechende Angaben bei der Meldung des übergeordneten Unternehmens auf zusammengefasster Basis (Meldeformular Sonstige Angaben – QSA) Berücksichtigung finden.
5 | Vorzeichen angeben.
6 | Aus Zinsbuchsteuerung und/oder Bewertungseinheiten.
Größere Veränderungen einzelner Positionen bitte gesondert erläutern.
(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4219 - 4220)
(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4221 - 4222)
(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4223 - 4224; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)
(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4225 - 4226; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)
(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4227 - 4228; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)
(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4229 - 4230; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)
[Repealed]
[Repealed]
[Repealed]
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1893)
Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 2 KWG – Sonstige Angaben – (Übergeordnetes Unternehmen einschließlich nachgeordneter Unternehmen mit Sitz im Inland und im Ausland)1
Übergeordnetes Unternehmen
Institutsgruppe/Finanzholding-Gruppe/gemischte Finanzholding-Gruppe (gemäß § 10a Absatz 1 Satz 2, 4 bis 8 und Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 KWG)
Institutsnummer:
Prüfziffer:
Ort:
Stand Ende:
Die angegebenen Beträge lauten auf volle Euro.2
Sonstige Angaben
(1) Angaben zu Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch3
378 | Steuerung der Zinsänderungsrisiken auf Anwendungsebene des Gruppen-Waivers (= 1) | 378 | ____________
380 | Zinsbuchbarwert | 380 | ____________
390 | Barwertänderung bei Zinserhöhung4 – Standardtest | 390 | ____________
400 | Zinskoeffizient bei Zinserhöhung4 (in %)– Standardtest | 400 | ____________
410 | Barwertänderung bei Zinssenkung4 – Standardtest | 410 | ____________
420 | Zinskoeffizient bei Zinssenkung4 (in %) – Standardtest | 420 | ____________
421 | Barwertänderung bei paralleler Zinserhöhung4 – Frühwarnindikator (FWI) | 421 | ____________
422 | Zinskoeffizient bei paralleler Zinserhöhung4 (in %) – FWI | 422 | ____________
423 | Barwertänderung bei paralleler Zinssenkung4 – FWI | 423 | ____________
424 | Zinskoeffizient bei paralleler Zinssenkung4 (in %) – FWI | 424 | ____________
425 | Barwertänderung bei Versteilung der Zinskurve4 – FWI | 425 | ____________
426 | Zinskoeffizient bei Versteilung der Zinskurve4 (in %) – FWI | 426 | ____________
427 | Barwertänderung bei Verflachung der Zinskurve4 – FWI | 427 | ____________
428 | Zinskoeffizient bei Verflachung der Zinskurve4 (in %) – FWI | 428 | ____________
429 | Barwertänderung bei Kurzfristschock aufwärts4 – FWI | 429 | ____________
431 | Zinskoeffizient bei Kurzfristschock aufwärts4 (in %) – FWI | 431 | ____________
432 | Barwertänderung bei Kurzfristschock abwärts4 – FWI | 432 | ____________
433 | Zinskoeffizient bei Kurzfristschock abwärts4 (in %) – FWI | 433 | ____________
435 | Berücksichtigung (= 1) oder Nicht-Berücksichtigung (= 2) von Margen in Cashflows | 435 | ____________
(2) Weitere Angaben
450 | Konditionenbeitrag4 | 450 | ____________
460 | Aktivgeschäft4 | 460 | ____________
470 | Passivgeschäft4 | 470 | ____________
480 | Strukturbeitrag4 | 480 | ____________
490 | Rechnungslegungsstandard: HGB (= 1), IFRS (= 2) | 490 | ____________
____________
1 | Institute gemäß § 1 Absatz 1b KWG sowie weitere nach § 10a Absatz 1 Satz 2, 4 bis 8 und Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 KWG einzubeziehende Unternehmen.
2 | Angaben – außer bei Posten 400, 420, 422, 424, 426, 428, 431 und 433 – bitte ohne Kommastellen, Rundung nach kaufmännischer Rundungsregel (5/4). Die Angaben zu den Posten 400, 420, 422, 424, 426, 428, 431 und 433 sind mit zwei Kommastellen anzugeben.
3 | Gemäß aktuellem Rundschreiben zum Zinsänderungsrisiko der BaFin.
4 | Vorzeichen angeben.
Größere Veränderungen einzelner Positionen bitte gesondert erläutern.
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1088 – 1089)
Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 KWG – Meldung der Eigenmittel –
Stand Ende:
Institutsnummer: | Prüfziffer: | Name: | Ort:
Sachbearbeiter: | Telefon:
Meldebogen zur Meldung der Eigenmittel auf Basis der fixen Gemeinkosten gem. Artikel 97 der Capital Requirements Regulation (CRR), Berechnung der Kapitalquoten gem. Artikel 92 CRR (Verordnung (EU) Nr. 575/2013) (Meldepflicht für Institute, die die Abschlussvermittlung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes, die Finanzportfolioverwaltung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 des Kreditwesengesetzes oder die Anlageverwaltung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 11 des Kreditwesengesetzes erbringen und die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und die nicht auf eigene Rechnung handeln)
Bezeichnung | Betrag in vollen Euro
01
1.1 | Hartes Kernkapital | 010
1.1.1 | (+) Eingezahlte Kapitalinstrumente (einschließlich Agio) | 020
1.1.1.1 | (–) Eigene Instrumente des harten Kernkapitals | 030
1.1.1.2 | (–) Entnahmen der Gesellschafter | 040
1.1.2 | (+/–) Einbehaltene Gewinne | 050
1.1.3 | (+) Sonstige Rücklagen | 060
1.1.4 | (+) Fonds für allgemeine Bankrisiken | 070
1.1.5 | (–) immaterielle Vermögenswerte, einschließlich bilanzierter Geschäfts- oder Firmenwert | 080
1.1.6 | (–) Verluste des laufenden Geschäftsjahres gem. Art. 36 Abs. 1 Buchst. a CRR | 090
1.1.7 | (–) Korrekturposten gem. § 10 Abs. 7 KWG | 100
1.1.8 | (+/–) andere Bestandteile oder Abzüge bezüglich des harten Kernkapitals2 | 110
1.2 | Zusätzliches Kernkapital gem. Art. 51 CRR | 120
1.2.1 | (+) Eingezahlte Kapitalinstrumente (einschließlich Agio) | 130
1.2.2 | (–) Abzüge vom Posten des zusätzlichen Kernkapitals | 140
1.2.3 | (–) Korrekturposten gem. § 10 Abs. 7 KWG | 150
1.3 | Ergänzungskapital i. S. des Art. 71 CRR in Höhe von höchstens einem Drittel des Kernkapitals | 160
1.3.1 | (+/–) andere Bestandteile oder Abzüge bezüglich des Ergänzungskapitals2 | 170
1.0 | anrechenbare Eigenmittel gesamt (010 + 120 + 160) | 180
Hinweise zu einzelnen Positionen bitte gesondert erläutern.
Bezeichnung | Betrag in vollen Euro
01
2.1.0 | Summe der Aufwendungen (einschließlich Steueraufwand) gem. Gewinn- und Verlustrechnung des letzten Jahresabschlusses | 190
2.1.1 | (–) vollständig ermessensabhängige Mitarbeiterboni | 200
2.1.2 | (–) Gewinnanteile von Mitarbeitern, Geschäftsführern und Gesellschaftern, sofern diese vollständig ermessensabhängig sind | 210
2.1.3 | (–) sonstige Gewinnverwendungen und andere variable Vergütungen, sofern diese vollständig ermessensabhängig sind | 220
2.1.4 | (–) geteilte Provisionen und zahlbare Gebühren, die in direktem Zusammenhang mit den im Gesamtumsatz berücksichtigten Forderungen aus Provisionen und Gebühren stehen, wobei die Zahlung dieser Provisionen und Gebühren an den tatsächlichen Erhalt der Forderungen aus Provisionen und Gebühren gebunden ist | 230
2.1.5 | (–) Gebühren, Maklerprovisionen und sonstige Zahlungen, die an Clearinghäuser, Börsen und zwischengeschaltete Broker für die Ausführung, die Registrierung bzw. das Clearing von Transaktionen zu entrichten sind | 240
2.1.6 | (–) ggf. an vertraglich gebundene Vermittler im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 Nr. 29 der Richtlinie 2014/65/EU gezahlte Entgelte | 250
2.1.7 | (–) an Kunden gezahlte Zinsen auf Kundengelder | 260
2.1.8 | (–) nicht wiederkehrende Aufwendungen, die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit entstanden sind | 270
2.1.9 | (+) Wertpapierfirmen, die einen vertraglich gebundenen Vermittler in Anspruch nehmen, addieren 35 % des aufgrund der Inanspruchnahme des vertraglich gebundenen Vermittlers diesem zustehenden Entgelts | 280
2.0 | Kosten insgesamt | 290
Hinweise zu einzelnen Positionen bitte gesondert erläutern.
Bezeichnung | Relation (in %)
01
3.0 | Eigenmittel-/Kosten-Relation ((180 / 290) x 100) | 300
Hinweise zu einzelnen Positionen bitte gesondert erläutern.
Bezeichnung | Relation (in %)
01
4.1 | Berechnung der Gesamtkapitalquote ((010 + 120 + 160) x 100 / (0,25 x 290) x 12,5) | 310
4.2 | Berechnung der Kernkapitalquote ((010 + 120) x 100 / (0,25 x 290) x 12,5) | 320
4.3 | Berechnung der harten Kernkapitalquote (010 x 100 / (0,25 x 290) x 12,5) | 330
Hinweise zu einzelnen Positionen bitte gesondert erläutern.
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1894)
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1895 – 1896)
(Fundstelle: BGBl. I 2014, 2343)
(Fundstelle: BGBl. I 2014, 2344)
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1897 – 1898)
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1899 – 1901)
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1902 – 1904)
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1905 – 1907)
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1908 – 1909)
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1910 – 1917)
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1918)
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1919 – 1925)
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1926 – 1930)