Eingangsformel
Art. 1
-
Art. 2
— Übergangsvorschriften
Gewerbetreibende, die Vermögenswerte des Auftraggebers nach § 3 Abs. 2 oder 3 in der bis zum 31. Mai 1997 geltenden Fassung abzusichern haben, können die Verträge weiterhin nach den bisher geltenden Vorschriften abwickeln.
Art. 3
— Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1997 in Kraft.
Schlußformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.