KOVAnpG-9 Neuntes Gesetz über die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes DE

Current to 1977-06-27

Contents
Art. 1

Nr. 1 bis 12

13. In § 42 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

Eine Versorgung ist nur so lange zu leisten, als die frühere Ehefrau nach den eherechtlichen Vorschriften unterhaltsberechtigt gewesen wäre oder sonst Unterhaltsleistungen erhalten hätte.

Nr. 14 bis 19

Art. 2 — Besitzstandsklausel

Artikel 1 Nr. 13 gilt nur für die früheren Ehefrauen, deren Ehe nach dem 30. Juni 1977 aufgelöst wurde.

Art. 3 — Berlin-Klausel

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.

Art. 4 — Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt, am 1. Juli 1977 in Kraft.

(2)