WaStrAbG Bundeswasserstraßenausbaugesetz DE

Current to 2026-07-22 · last amended 2026-07-22

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§ 1

(1) Das Netz der Bundeswasserstraßen wird nach dem Bedarfsplan für die Bundeswasserstraßen ausgebaut, der diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist.

(2) Die Feststellung des Bedarfs ist für die Linienbestimmung nach § 13 Absatz 1 des Bundeswasserstraßengesetzes und für die Planfeststellung, einschließlich der vorläufigen Anordnung, nach § 14 des Bundeswasserstraßengesetzes verbindlich.

(3) Die Umsetzung von Vorhaben, die im Bedarfsplan laufend und fest disponiert sind oder für die der Bedarfsplan einen Vordringlichen Bedarf feststellt, liegt im überragenden öffentlichen Interesse und dient der öffentlichen Sicherheit.

§ 2

(1) Der Ausbau erfolgt nach Stufen, die im Bedarfsplan vorgesehen sind, und nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

(2) Eine Baumaßnahme, die nicht in den Bedarfsplan aufgenommen ist, kann durchgeführt werden, wenn für sie im Einzelfall der Bedarf besonders nachgewiesen wird.

§ 3

Der Bedarfsplan für die Bundeswasserstraßen und die entsprechenden Pläne für andere Verkehrsträger sind im Rahmen der Bundesverkehrswegeplanung aufeinander abzustimmen.

§ 4

Nach Ablauf von jeweils fünf Jahren prüft das Bundesministerium für Verkehr, ob der Bedarfsplan der zwischenzeitlich eingetretenen Wirtschafts- und Verkehrsentwicklung anzupassen ist. Die Anpassung erfolgt durch Gesetz.

§ 5

(1) Zur Verwirklichung des Ausbaus nach dem Bedarfsplan stellt das Bundesministerium für Verkehr Fünfjahrespläne auf.

(2) Das Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (BGBl. I S. 582), das zuletzt durch Artikel 267 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, bleibt unberührt.

§ 6

Das Bundesministerium für Verkehr berichtet dem Deutschen Bundestag jährlich über den Fortgang des Ausbaus des Bundeswasserstraßennetzes nach dem Stand vom 31. Dezember des Vorjahres.

Anlage — (zu § 1 Absatz 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2016, 3225)

Abschnitt 1

Laufende und fest disponierte Vorhaben des Vordringlichen Bedarfs

lfd. Nr. | Vorhaben

1 | VDE 17 (Hannover – Magdeburg – Berlin)

2 | Ausbau des Dortmund-Ems-Kanals (Südstrecke)

3 | Anpassung der Mittelweser für das 2,50 m abgeladene GMS (Basisvariante)

4 | Neubau Schleuse Minden

5 | Ausbau des Datteln-Hamm-Kanals (Weststrecke)

6 | Ausbau des Rhein-Herne-Kanals (Östlich Gelsenkirchen)

7 | Bau der 2. Schleusenkammer Trier an der Mosel

8 | Fahrrinnenvertiefung am Main zwischen Wipfeld und Limbach

9 | Ersatzneubau des Schiffshebewerks Niederfinow an der Havel-Oder-Wasserstraße

10 | Ausbau der Oststrecke des Nord-Ostsee-Kanals

11 | Fahrrinnenanpassung der Unter- und Außenelbe

Abschnitt 2

Neue Vorhaben des Vordringlichen Bedarfs (VB-E (in Fettdruck) und VB)

lfd. Nr. | Vorhaben

1 | Abladeoptimierung der Fahrrinnen am Mittelrhein

2 | Fahrrinnenvertiefung des Untermains bis Aschaffenburg

3 | Fahrrinnenanpassung der Außenweser

4 | Vertiefung des Nord-Ostsee-Kanals

5 | Fahrrinnenanpassung der Unterweser (Süd)

6 | Fahrrinnenanpassung der Unterweser (Nord)

7 | Ausbau des Wesel-Datteln-Kanals (WDK) bis Marl und Ersatzneubau der „Großen Schleusen“ sowie Brückenhebung bei Ersatzneubau

8 | Vertiefung der Außenems

9 | Ausbau des Datteln-Hamm-Kanals (Oststrecke)

10 | Neutrassierung der Saatsee-Kurve am Nord-Ostsee-Kanal

11 | Anpassung der seewärtigen Zufahrt zum Seehafen Rostock

12 | Ausbau der Donau im Abschnitt Straubing-Vilshofen (Variante A)

13 | Abladeverbesserung und Sohlenstabilisierung am Rhein zwischen Duisburg und Stürzelberg

14 | Anpassung der seewärtigen Zufahrt zum Seehafen Wismar

15 | Anpassung des Dortmund-Ems-Kanals (Nordstrecke)

16 | Ausbau der Havel-Oder-Wasserstraße

17 | Ausbau des Stichkanals Salzgitter einschließlich Ersatzneubau zweier Schleusen

18 | Ausbau des Küstenkanals einschließlich Ersatzneubau zweier Schleusen

19 | Vorgezogener Ersatzneubau einer Schleuse in Lüneburg-Scharnebeck am Elbe-Seitenkanal

20 | Verlängerung der Neckarschleusen von Mannheim bis Plochingen

21 | Bau von sieben 2. Schleusenkammern an der Mosel

22 | Ausbau des Elbe-Lübeck-Kanals

23 | Ausbau des Stichkanals Hildesheim

24 | Schleuse Kleinmachnow am Teltowkanal (ausschließlich in Bezug auf ihren Erhalt)

Erläuterungen:

VDE = Verkehrsprojekt Deutsche Einheit

VB = Vordringlicher Bedarf

VB-E = Vordringlicher Bedarf – Engpassbeseitigung